Satzung des Vereins in seiner gültigen Fassung   
Vereinsregister Memmingen Nr. 925  
(Änderung bzw. Anpassung zuletzt April 2018)

 

 

 

 

Günztal Museumsbahn-Verein, Ottobeuren

 

 

 

1. Zweck des Vereins

 

 

 

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller derjenigen, die am Eisenbahnwesen und an der betriebsfähigen

Erhaltung historischer Bahnstrecken und Schienenfahrzeugen interessiert sind.

 

 

 

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf folgende Aufgabengebiete:

 

        - Erhaltung und Betrieb der Bahnstrecke Ottobeuren-Ungerhausen

 

        - Einrichtung und Betreuung eines Eisenbahn-Museums im Bahnhof Ottobeuren

 

        - Einrichtung und Betreuung des Modellbahnwesens

 

        - Erwerb und Erhaltung historischer Schienenfahrzeuge

 

        - Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.


Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbe-

günstige Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur

für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

 

 

2.  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

 

 

Der Verein führt den Namen

 

„Günztal-Museumsbahn-Verein“

 

und hat seinen Sitz in Ottobeuren.

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein (e.V.)“.

 

        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

3.   Mitgliedschaft

 

 

 

Mitglied kann jede gut beleumundete Person auf schriftlichen Antrag werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet

der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand ab, so kann keine Aufnahme erfolgen.

 

 

 

Ordentliche Mitglieder sind Personen, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 Die Mitgliedschaft endet

 

a) Durch Tod

b) Durch Austritt

c) Durch Ausschluss

 

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zu erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

4.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder.

 

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Beirat und derMitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Bei Ausscheiden oder Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als etwaige eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

 

 

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

 

b) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

 

c) Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

 

d) Den technischen Leiter auf Sicherheitsmängel hinzuweisen, soweit sie ihm bekannt werden.

 

 

 

 

 

5.   Ausschluss aus dem Verein

 

 

 

Ein Vereinsausschluss kann erfolgen

 

a) Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrags 6 Monate

     im Rückstand ist,

 

b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins

 

c)  Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins

 

d)  Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

 

Über den Vereinsausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidungen des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

 

Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer

Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

Wird gegen den Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, so kann dieser auch gerichtlich nicht mehr angefochten werden, der Ausschluss ist rechtmäßig.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

6.    Beiträge

 

 

 

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung.

 

 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Änderung der Beiträge kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

Bei Eintritt im Laufe des Jahres werden pro vollem Monat 1/12 des Jahresbeitrages berechnet.

 

Der Beitrag ist für ein Jahr zu zahlen, wenn das Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.

 

 

 

Bis zum 01.03. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag im Vorhinein zu entrichten.

 

 

 

 

 

7.    Organe des Vereins

 

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) Der Vorstand

 

b) Der Beirat

 

c) Die Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

8.   Der Vorstand

 

 

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a) Dem 1. Vorsitzenden

 

b) Dem 2. Vorsitzenden

 

c) Dem Schriftführer

 

d) Dem Kassenwart

 

e) Dem technischen Leiter

 

 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein über EUR 1.000,00 belasten, bedarf es der Zustimmung des Vorstands.

 

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Unterzeichnungsberechtigte für Zahlungsaufträge sind die bei den Geldinstituten bevollmächtigten Personen, in der Regel zwei Personen des Vorstandes.

 

Der Strecken- und Fahrbetrieb untersteht dem technischen Leiter.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ernennen die übrigen Vorstandsmitglieder von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei welcher satzungsgemäß Wahlen anstehen.

 

 

 

 

 

9.   Wahlen

 

 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

Die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim wenn ein Mitglied dies verlangt, ansonsten durch offene Abstimmung.

 

Für die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

Bewerben sich mehr als zwei Personen für die Ämter des Vorstandes sowie des Beirates und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

 

 

 

10.   Der Beirat

 

 

Dem Beirat gehören vier volljährige Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren an.

 

 

Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes ernennt der verbleibende Beirat von sich aus bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Ersatzperson.

 

 

 

 

 

11.    Mitgliederversammlung

 

 

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

 

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

 

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich  einzuladen.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder.

 

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

 

 

 

 

12.    Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1. Die Wahl des Vorstandes mit dessen Beiratsmitgliedern

 

2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht,

    die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
    Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht

    zu erstatten.

 

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichts der

    Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung

 

4. Aufstellung des Haushaltsplanes

 

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

6. Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes

 

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

8. Aufstellung der Hausordnung

 

9. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten

    Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

 

10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

 

 

13.    Beurkundungen von Beschlüssen; Niederschriften

 

 

 

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsbeirates und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

  

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

 

14.     Satzungsänderungen

 

 

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

 

 

 

 

15.    Vereinsvermögen

 

 

 

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

 

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

 

16.    Vereinsauflösung

 

 

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen. Mit Beschluss von ¾ der abgegebenen Stimmen kann der Verein aufgelöst werden.

 

 

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

 

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind und über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ottobeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

17.    Inkrafttreten der Satzung

 

 

 

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung vom 16. März 2018 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

 

 

Ottobeuren, den 18. März 2018